Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für alle Aufträge gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Durch Auftragserteilung erkennt der Besteller auch für spätere Lieferungen unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, unter Ausschluss jeder Gegenbedingung an.
  2. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen weder nachgebildet noch anderen Personen, insbesondere keinem Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
  3. Bei Bestellung nach fremden Zeichnungen setzt der Auftragnehmer voraus, dass der Besteller sich das Ausführungsrecht gesichert hat. Ist dies dennoch nicht der Fall, so hat der Besteller den Auftragnehmer von der Haftung für eventuelle Urheberrechtsverletzungen durch den Auftragnehmer für bei Ihm in Auftrag gegebene Arbeiten freizustellen.
  4. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Muster gelten nur als Durchschnittsmuster, da sie das betreffende Material in der Regel nicht genau charakterisieren.

Umfang und Beschaffenheit der Lieferung

  1. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, wie Flecken, Adern und Schattierungen, sind jedoch keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde, die zu Beanstandungen nicht berechtigen.
  3. Klammern und Dübel sowie Versetzarbeiten werden ebenfalls gesondert berechnet, wenn Sic nicht ausdrücklich als im Angebotspreis enthalten und im Angebot aufgeführt sind.
  4. Polituren bei Weichgesteinen ( Muschelkalk, Marmor usw. ) sind nur bedingt haltbar und verlieren bald an Schönheit, sofern sie Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Derartige Beeinträchtigungen der Polituren berechtigen deshalb nicht zu Beanstandungen.
  5. Geringfügige Maßabweichungen, bis zu 5 cm, welche genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
  6. Reklamationen über die Arbeiten und die Rechnungsstellung müssen beim Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen nach Rechnungserhalt eingereicht werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Lieferzeit

  1. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z. B. bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuss) usw.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so kann er im Falle des Verzuges des Auftragnehmers Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zahlungsbedingungen

  1. Siehe Vorderseite, wenn nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Jeden Abzug zu erfolgen. Handwerkerrechnungen sind nicht Skontierbar.
  2. Bei Überschreitungen der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen erhoben, die in Höhe des banküblichen Diskontsatzes liegen.
  3. Notwendige behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung des Auftrags, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhof, werden durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung der erforderlichen Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, falls eine behördliche Genehmigung nicht erteilt wird, da er eine behördliche Genehmigung nicht garantieren kann. Bereits vor der endgültigen Verweigerung der Genehmigung entstandene Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten bleiben der Lieferungsgegenstand Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch bei der Aufstellung des Liefergegenstandes auf einer Grabstätte sowie Bei der Ablieferung an einen Dritten.
  2. Der Besteller gilt bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages als Verwahrer im Sinne des § 668 ff. BGB. Hat er die Zahlungsfristen nach Abschnitt IV Ziffer 3 überschritten und leistet er auch auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers nicht voll die vereinbarte Vergütung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 8 Tagen nach Zugang der Mahnung die gelieferten Gegenstände wieder an sich zu nehmen oder ein Inkassobüro zu beauftragen.
  3. Der Besteller gibt ausdrücklich seine Zustimmung zur Abräumung der Grabstätte, wenn der Auftragnehmer als Lieferer von seinem Recht nach Ziffer 2 gebrauch macht.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beim zuständigen Friedhofsamt oder Standesamt Auskünfte und Daten über den Verstorbenen einzuholen. Durch die Unterschrift erkennt der Auftraggeber diese Bestimmungen an.

Beanstandungen bei Bauleistungen

  1. Die Ausführungen von Bauarbeiten erfolgt immer gemäß VOB neuster Stand. Beanstandungen der Ausführungen von Verlegearbeiten sind nach Möglichkeit sofort während des Baues beim verantwortlichen Polier und beim Werk schriftlich anzuzeigen. Während dieser Zeit nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Offenbarwerden schriftlich beim Werk zu rügen. Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu treffen.
  2. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche auf Grund mangelhafter Lieferung und mangelhaften Einbaues werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Karlstadt. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Gemünden.

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VOLKER NICKLAUS
Natursteinbetrieb

Julius-Echter–Straße 77a
97753 Karlstadt

Tel.: 09353 / 9740–0
Fax: 09353 / 9740–40
E-Mail: info@naturstein-nicklaus.de

ÖFFNUNGSZEITEN
Montag – Freitag:
9:00 Uhr – 13:00 Uhr

Immer gerne auch außerhalb der Geschäftszeiten nach telefonischer Vereinbarung